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Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS)

Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eine oder mehrere Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bescheinigt. 

In einem solchen Gutschein werden das Ziel und der Inhalt der Maßnahme festgelegt und eine Förderzusage erteilt. 

Die Gutscheininhaberin bzw. der Gutscheininhaber kann sich mit dem Gutschein einen oder mehrere Kursanbieter frei auswählen.

Wer kann einen AVGS beantragen?

Alle Personen, die bei ihrem zuständigen Leistungsträger (Arbeitsagentur, Jobcenter, Landkreis o. a.) arbeitssuchend gemeldet oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können einen AVGS beantragen. 

Dazu gehören neben Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II u. a. auch: 

  • arbeitssuchend gemeldete Nichtleistungsempfänger*innen
  • Selbständige und Berufsrückkehrer*innen
  • Studierende und Auszubildende auf Jobsuche
  • Soldaten*innen bei Beendigung des Wehrdienstes
  • Beschäftigte in Transfer- oder Auffanggesellschaften 

 

Wo und wann ist ein AVGS zu beantragen?

  • Der AVGS muss beim zuständigen Leistungsträger beantragt werden.
  • Der AVGS kann gleich zu Beginn der Arbeitssuche ausgestellt werden.
  • Für Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I besteht ein Rechtsanspruch nach der 6. Woche der Arbeitslosigkeit